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Hauptsache Arbeit?

Teil 2: Chancen bei mieser Arbeitsmarktlage nutzen

Die Lage auf dem Arbeitsmarkt sieht für allein Erziehende finster aus, dass Tanja sich auf eine längere Arbeitslosigkeit einrichten muss. Nach ihrer Kündigung erhält sie ein knapp über der Sozialhilfe liegendes Arbeitslosengeld II. Und sie muss jede Arbeit annehmen - sogar Minijobs. In den Job-Centern wird in die Richtung argumentiert, dass sie ja eine Aufstockung beantragen könne. Eine Weiterbildung zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit wäre ideal. Durch Praktika würde sie fehlende Berufspraxis erwerben und weitere Kontakte knüpfen. Ihr Lebenslauf wäre gerade. Personaler würden dann keine dummen Fragen stellen, warum sie sich denn als hochqualifizierte Frau „Fabrikmaloche“ antat. Und sie stillschweigend in die Rubrik gescheiterte Existenz stecken. Was soll sie nur tun?

Verstärkter Druck auf Arbeitslose durch die Verschärfung des SGB III

Nach § 140 SGB III gibt es keinen Berufsschutz mehr, sondern das Einkommen wird zum allein entscheidenden Maßstab zur Beurteilung, ob ein Arbeitsangebot für den Arbeitslosen zumutbar ist oder nicht. Tanja dürfte im Falle der Erwerbslosigkeit eine Stelle als Sekretärin nicht ablehnen, es sei denn, das Gehalt unterschreitet die Grenze von 80% des vorherigen Bruttoeinkommens. Das gilt aber nur für das erste Vierteljahr. Vom vierten bis einschließlich dem sechsten Monat der Arbeitslosigkeit muss sie mit 70% ihres letzten Bruttoeinkommens zufrieden sein und ab Monat sieben gilt: Arbeiten für Arbeitslosengeld. Konkret bedeutet das, dass nach Abzug der Werbungskosten die Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes erreicht werden muss, wenn die angebotene Stelle dem Kriterium Zumutbarkeit entsprechen soll. Nur Arbeitsangebote, bei denen Tanja weniger als Arbeitslosengeld hätte, darf sie ohne eine 12-wöchige Sperre ablehnen.

Nach 12 Monaten der Arbeitslosigkeit erhält jeder, der länger als drei Stunden täglich arbeiten kann, ein Arbeitslosengeld II. Dabei wird aber, wie beim bisherigen Bezug der Arbeitslosenhilfe die Bedürftigkeit geprüft. Falls Tanja sich wieder verlieben sollte und mit ihrem nächsten Lebensgefährten zusammen zieht, dann wird sein Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Unter Umständen geht sie dann leer aus.





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Ute Albrecht
Bewerbungsberaterin


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